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   VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16   

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VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16 (https://dejure.org/2018,90753)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2018 - 3 K 65.16 (https://dejure.org/2018,90753)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - 3 K 65.16 (https://dejure.org/2018,90753)
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  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Soweit die Klägerin andeutet, mit der Kennzeichnung "H +/-" gehe ein Ansehensverlust einher, weil sich Studienbewerberinnen und -bewerber an der "Bewertung H +" orientieren würden, so dass der Status "H +/-" auch geschäftsschädigend sein könne, erscheint eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, der die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt tätiger juristischer Personen schützt, zumindest möglich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a., "Glykolwarnung" -, juris Rn. 42 ff., vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris Rn. 10 ff. und vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 -, juris Rn. 28, wonach jeweils wegen der Konzeption des Art. 12 Abs. 1 GG als Bürgerrecht dessen Schutzniveau für juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen sei).

    Außerdem sind die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Information zu beachten, und die staatliche Informationstätigkeit darf in ihrer Zielsetzung und in ihren Wirkungen kein Ersatz für eine staatliche Maßnahme sein, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., "Glykolwarnung").

    Denn die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., "Osho-Bewegung").

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Er entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht, also hier in ein Grundrecht, ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 1 C 13.14 -, juris Rn. 24, betreffend die Internet-Datenbank "lost art").

    a) Für die Prüfung der Grundrechtsverletzung sind hier die vom Bundesverfassungsgericht für Grundrechtsverletzungen durch staatliches Informationshandeln entwickelten Grundsätze heranzuziehen, weil die von der ZAB betriebene Datenbank "anabin" eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne darstellt (vgl. zum Begriff der öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne und zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Angewendet auf Einträge in einer Datenbank als öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne verletzt ein öffentlicher Eintrag dann die Grundrechte eines Betroffenen, wenn er außerhalb des Aufgabenbereichs der Datenbank vorgenommen wird, er unsachlich oder unzutreffend ist oder er sich aus sonstigen Gründen als unverhältnismäßig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O., Rn. 33 ff.).

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    In der Folge ist die Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat im Anwendungsbereich des Unionsrechts zu erweitern (bestätigend BVerfG, Beschluss der Dritten Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, juris Rn. 9 ff.).

    Soweit die Klägerin andeutet, mit der Kennzeichnung "H +/-" gehe ein Ansehensverlust einher, weil sich Studienbewerberinnen und -bewerber an der "Bewertung H +" orientieren würden, so dass der Status "H +/-" auch geschäftsschädigend sein könne, erscheint eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, der die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt tätiger juristischer Personen schützt, zumindest möglich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a., "Glykolwarnung" -, juris Rn. 42 ff., vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris Rn. 10 ff. und vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 -, juris Rn. 28, wonach jeweils wegen der Konzeption des Art. 12 Abs. 1 GG als Bürgerrecht dessen Schutzniveau für juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen sei).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht unterdessen hinsichtlich ausländischer juristischer Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf die fortschreitende Integration des Unionsrechts weiterentwickelt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, "Le Corbusier" -, juris Rn. 71 ff.).

    Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist u.a. bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, a.a.O., Rn. 78).

  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Völkervertragsrechtliche Bestimmungen wirken im innerstaatlichen Bereich nämlich nur dann unmittelbar für und gegen den Betroffenen, sofern sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Erforderlich, aber auch hinreichend dafür ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen der Klägerin die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - BVerwG 1 C 3.15 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 02.02.2017 - 2 BvR 787/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Soweit die Klägerin andeutet, mit der Kennzeichnung "H +/-" gehe ein Ansehensverlust einher, weil sich Studienbewerberinnen und -bewerber an der "Bewertung H +" orientieren würden, so dass der Status "H +/-" auch geschäftsschädigend sein könne, erscheint eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, der die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt tätiger juristischer Personen schützt, zumindest möglich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a., "Glykolwarnung" -, juris Rn. 42 ff., vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris Rn. 10 ff. und vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 -, juris Rn. 28, wonach jeweils wegen der Konzeption des Art. 12 Abs. 1 GG als Bürgerrecht dessen Schutzniveau für juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen sei).
  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Mit Blick auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht bisher entschieden, dass juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, sich nicht auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes berufen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17 u.a. -, juris, betreffend eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio errichtete Rechtsanwaltskanzlei, vom 19. März 1968 - 1 BvR 554/65 -, juris Rn. 16, betreffend einen französischen Kulturverein mit Sitz in Frankreich und vom 1. März 1967 - 1 BvR 46/66 -, juris Rn. 5, betreffend eine US-Amerikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Delaware, USA).
  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Mit Blick auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht bisher entschieden, dass juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, sich nicht auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes berufen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17 u.a. -, juris, betreffend eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio errichtete Rechtsanwaltskanzlei, vom 19. März 1968 - 1 BvR 554/65 -, juris Rn. 16, betreffend einen französischen Kulturverein mit Sitz in Frankreich und vom 1. März 1967 - 1 BvR 46/66 -, juris Rn. 5, betreffend eine US-Amerikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Delaware, USA).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1287/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer international tätigen US-amerikanischen

    Auszug aus VG Berlin, 19.10.2018 - 3 K 65.16
    Mit Blick auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht bisher entschieden, dass juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, sich nicht auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes berufen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17 u.a. -, juris, betreffend eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio errichtete Rechtsanwaltskanzlei, vom 19. März 1968 - 1 BvR 554/65 -, juris Rn. 16, betreffend einen französischen Kulturverein mit Sitz in Frankreich und vom 1. März 1967 - 1 BvR 46/66 -, juris Rn. 5, betreffend eine US-Amerikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Delaware, USA).
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